Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Service- und Reparaturdienstleistungen
Tauchschule Hochrhein, Hauptstrasse 36, 79801 Hohentengen a.H. Telefon +49 7742 921620
1. Vertragsgegenstand
Der Kunde übergibt der Tauchschule Hochrhein, Friedrich Schäuble, - nachfolgend TSH genannt - zwecks Überprüfung / Reparatur / Revision oder sonstiger Service- und Reparaturdienstleistungen Tauchgeräte oder andere Ausrüstungsteile.
2. Zustandekommen des Vertrages
Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt durch das Ausfüllen und Unterschreiben eines Reparaturauftrags. Im Reparaturauftrag wird die Bezeichnung des Reparaturgegenstands sowie die gewünschte Arbeit vermerkt. Die TSH erstellt für den Kunden eine Kopie des Reparaturauftrages, der den Erhalt der Tauchgeräte und Ausrüstungsteile bestätigt. Der Kunde kann auch eine dritte vertretungsberechtigte Person zur Abgabe des Reparaturgegenstands beauftragen.
3. Zahlungsmodalitäten
Die TSH führt die gewünschte Arbeit am Reparaturgegenstand zu den Preisen der jeweils aktuellen Preisliste aus. Die aktuelle Preisliste ist in den Geschäftsräumen der TSH ausgehängt und auf dessen Internetseite veröffentlicht. Sämtliche Zahlungen sind bei Abholung des Reparaturgegenstands nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der TSH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % - über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz - zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4. Unternehmerpfandrecht
Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht der TSG wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrags in dessen Besitz gelangten Reparaturgegenstands zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Abnahme
Der Kunde ist zur Abnahme des Reparaturgegenstandes verpflichtet, sobald die TSH diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme hat im Betrieb der TSH zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Reparaturgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch die TSH unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Kunden mit der Abnahme haftet die TSH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.
6. Sachmängelhaftung
Das TSH haftet für Sachmängel für die Dauer von 6 Monaten ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den Kunden.
7. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die TSH sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der TSH selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für die TSH zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Der Höhe nach ist die Haftung der TSH beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung der TSH für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
8. Sonstige Bestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Eine Änderung des Vertragspunktes 8 bedarf ebenfalls der Schriftform.
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.